I Allgemeines
1. Diese Lieferungs und Zahlungsbedingung sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen von Feuer und Form auch in laufender Gschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind nur verbindlich, wenn sie von Feuer und Form schriftlich bestätigt sind.
II Angebote und Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Es sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise maßgebend, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Bestellung erfolgen soll.
3. Verkaufspreise gelten nur als Festpreise, wenn sie Feuer und form schriftlich zugesagt sind.
4. Skonto wird nur nach schriftlicher Zusage gewährt und setzt voraus, dass keine sonst fälligen Rechnungen offen stehen. Skontofähig ist nur der Warenwert ohne Nebenleistungen.
5. Entspricht die Auftragsbestätigung nicht den getroffenen Vereinbarungen, hat der Käufer dies unverzüglich zu rügen.
6. Proben, Muster und Ausstellungstücke gelten nur als annähernde Ausstellungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Abweichungen berechtigen den Käufer nicht, irgendwelche Gewährleistungsansprüche gegen Feuer und Form zu stellen. Dies gilt ins besondere für Natursteine, da es sich hier um ein gewachsenes Naturprodukt handelt, welches sich in Farbe, Strukturverläufen (Maserungen) und Einschlüssen von Granit und Quarz, sowie weiterer Materialien nicht beeinflussen lässt. Das gleiche gilt für Haarrisse im Produkt, die in Folge der natürlichen Gesteinsbildung auftreten können und keinen Einfluss auf die technische Funktion des Kaminofens haben.
III Vertragsgrundlagen
1. Für Werkleistungen gelten zunächst die vertraglichen Grundlagen (inkl. dieser AGBs von Feuer und Form), ergänzen die Vorschriften der VOB (Teil B) und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für reine Lieferverträge gilt die VOB (Teil B) nicht.
IV Lieferung
1. Liefertermine werden nach bestem Können eingehalten. Kurzfristige Terminüberschreitungen können nicht gerügt werden.
2. Lieferverzögerungen haben wir nicht zu vertreten, wenn wir gehindert werden durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, ungenügende Zufuhr von Betriebs- oder Rohstoffen, durch Streik oder Aussperrungen.
3. Bei Verzug muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, die den Zeitraum von drei Wochen nicht unterschreitet. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurück treten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder den Verzugschaden kann der Besteller nur geltend machen, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz hinsichtlich des Verzugs zur Last fällt.
4. Teillieferungen sind zulässig, wenn wir die Restlieferungen erbringen können, oder wenn auch diese Teillieferungen für den Käufer von Interesse ist.
5. Vom Käufer falsch oder versehendlich zuviel bestellte Ware, sowie Restposten oder Sonderangebote werden nicht zurück genommen.
V Zahlung
1. Rechnungen für Lieferungen und Werkleistungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Rechnungen für reine Lieferungen von Waren sind zehn Tage nach Rechnungserhalt netto Kasse fällig. Skonti richten sich nach den individuellen Vereinbarungen und bedürfen der schriftlichen Form. Bei Verzug berechnen wir den Banküblichen Zinssatz für einen Überziehungskredit, mindestens jedoch die entstandenen Kreditkosten.
2. Die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln behalten wir uns für jeden Einzelfall vor. Werden diese Papiere notleidend, oder werden Umstände bekkannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers herabsetzten, so sind wir berechtigt, die gesamten Forderungen sofort geltend zu machen oder Sicherstellung zu verlangen.
3. Rechnungen von Feuer und Form gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Feuer und Form wird den Käufer wird den Käufer mit jeder Rechung hierüber unterrichten.
4. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur in soweit zulässig, als diese von Feuer und Form anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Macht Feuer und Form bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so kann Feuer und Form ohne näheren Nachweis 30% des Kaufpreises als Schadenersatz pauschal verlangen. Unbenommen bleibt dem Käufer der Nachweis eines niederen Schadens und Feuer und Form der Nachweis eines höheren Schadens anstelle der Pauschale.
VI Reklamation
1. Für Werkleistungen gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab der Abnahme gemäß VOB (Teil B); ansonsten gilt gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Gewährleistung von 6 Monaten bzw. die in der Bedienungsanleitung und oder der Garantiekarte der Hersteller der Waren / Kaminöfen genannten Garantiebedingungen. Bei einer Ausstattung eines Kaminofens mit Naturstein kann es zu thermischen Schäden des Natursteins kommen. Feuer und Form behält sich in diesem Fall vor, kostenfrei Ersatz zu leisten oder den Natursteineinsatz kostenfrei gegen einen Speckstein- oder Kachelsatz zu tauschen.
2. Generell schließen herstellungsbedinge Abweichungen in Maßen, Inhalten und Farbtönen, die sich im Rahmen der Handelsüblichen Handwerklichen Toleranzen (siehe Ziffer II, 5 und 6) bewegen, die Geltendmachung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche aus. Insbesondere kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass unsere Erzeugnisse mit eventuell vorgelegten Handmustern genau übereinstimmen.
3. Reklamationen wegen fehlerhafter oder anderer als Vertragsgemäßer Ware, sind unverzüglich nach Empfang der beanstandeten Warensendung schriftlich geltend zu machen, soweit dies erkennbar ist. Die Reklamation muss jedenfalls vor der Verarbeitung bzw. dem feuerrungstechnischen Betrieb der Ware erfolgen. Transportschäden sind ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Werkleistungen müssen offene Mängel bis spätestens bei Abnahme gerügt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4. Ist die Mängelrüge eines Käufers begründet, so regeln sich die Ansprüche wie folgt. Der Käufer kann Preisminderung oder Nachbesserung fordern. Bei Warensendungen kann Ersatz- bzw. Nachlieferung von mangelhaften Waren gefordert werden. Schadenersatz, gleich aus welcher Rechtsgrundlage, kann der Käufer nur dann geltend machen, wenn Feuer und Form grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten ist.
VII Eigentumsvorbehalt
1. Lieferungen erfolgen nur unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum der von Feuer und Form gelieferten Waren geht erst von uns auf den Käufer über, wenn er Feuer und Form gegenüber seine gesamten Verbindlichkeiten aus sämtlichen Lieferungen erfüllt hat.
2. Soweit das vorbehaltene Eigentum durch Verwertung des Käufers aus gesetzlichen oder sonstigen Gründen untergeht, so gilt die hieraus dem Käufer gegenüber einem Dritten erwachsene Forderung an Feuer und Form als abgetreten.
VIII Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist für beide Teile Werl.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung vor, ist für alle Ansprüche der Vertragsparteien auch für Wechsel- oder Scheckklagen der Gerichtsstand Werl.
Diese Seite wurde am 15.08.2005 aktualisiert.